Gesetze / Coronavirus-Impfverordnung
CoronaImpfV 2021-04§ 17 Datenübermittlung zu Lagerbeständen
Auf Anforderung des Paul-Ehrlich-Instituts haben Arzneimittelgroßhandlungen zur Abwendung von versorgungsrelevanten Lieferengpässen der Impfstoffe Daten zum Bezug, zur Abgabe und zu verfügbaren Beständen mitzuteilen.